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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehungen der G&W Network-Solutions und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers als vereinbart. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von G&W Network-Solutions schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot, Vertragsschluss
Die Angebote der G&W Network-Solutions sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind Angebote zum Abschluss eines Vertrages. Die G&W Network-Solutions behält sich vor, diese Angebote innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder abzulehnen.
Alle Bestellungen/Verträge und sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die G&W Network-Solutions. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und sonstige Nebenabreden, Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten.
3. Unterlagen
Alle dem Kunden bei der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Entwürfe etc.) stehen im Eigentum der G&W Network-Solutions. Dieser stehen außerdem die Urheberrechte zu.
Sofern ein Angebot durch die G&W Network-Solutions nach § 2 nicht angenommen wird, sind die Unterlagen unverzüglich an die Lebenshilfe zurückzusenden.
Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Alle Preise der G&W Network-Solutions verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung, Transport und sonstiger Aufwand werden gesondert berechnet.
Ist Zahlung in fremder Währung vereinbart, so trägt der Käufer ab Vertragsabschluß das Kursrisiko.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden von der G&W Network-Solutions Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Bei Verbrauchern werden 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie weitergehender Recht bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Weiterhin ist die G&W Network-Solutions berechtigt, alle weiteren Lieferungen oder Leistungen zu verweigern oder von einer vorherigen Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch den Kunden abhängig zu machen.
Sofern kein Festpreis vereinbart worden ist, behält sich die G&W Network-Solutions vor, angemessene Preisänderungen für veränderte Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluß erfolgen, vorzunehmen.

5. Lieferung, Leistung und Gefahrenübergang
G&W Network-Solutions ist zu Teillieferungen berechtigt. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der geltenden Übung zulässig. Lieferungen (auch frachtfreie) erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Firma, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers und erfolgt ausschließlich durch den von G&W Network-Solutions beauftragten Transporteur. Der Kunde trägt auch die Kosten der Transportversicherung und eines eventuellen Eilzuschlages.
Kommt der Kunde in Verzug der Annahme oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist die G&W Network-Solutions berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser sich nach den oben genannten Voraussetzungen in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund eines nicht von der G&W Network-Solutions zu vertretenen Grundes berechtigen die Lebenshilfe, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6. Gewährleistung und Haftung
Der Kunde muß zunächst seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommen. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte. Ist der Kunde Verbraucher, so muß auch er die Ware nach Erhalt unverzüglich prüfen und bei der Entdeckung eines Mangels der G&W Network-Solutions unverzüglich schriftlich Anzeige machen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der G&W Network-Solutions unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Entdeckung eines Mangels hat der Käufer das defekte Teil bzw. das defekte Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Model- und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung und des Seriennummernscheines mit der das Gerät ausgeliefert wurde, an die G&W Network-Solutions zur Reparatur einzuschicken. Die Geräte müssen in Originalverpackung mit Produktbeschreibung und sämtlichen Zubehör frei Haus eintreffen. Bei unfrei versendeten Reklamationen verweigert die G&W Network-Solutions die Annahme oder stellen die Versandkosten in Rechnung.
Bei unberechtigten Reklamationen oder bei Fremdlieferungen Dritter behält sich die G&W Network-Solutions die Erhebung einer Bearbeitungspauschale vor.
Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen auf den Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Kunden zu tragen.
Für Softwareprodukte, insbesondere Treiber, übernehmen wir keine Haftung auf dessen Funktion und Virenbefall. Defekte Software ist ausschließlich beim Hersteller zu reklamieren. Für Folgeschäden, die durch Viren, defekte Treiber oder anderer unserer Produkte entstehen, übernimmt die G&W Network-Solutions keine Haftung.
Gewährleistungsansprüche gegen die G&W Network-Solutions stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht an Dritte abtretbar.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der G&W Network-Solutions gelieferten Ware beim Kunden. Soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, geltend diese.
Sollte die Ware, trotz der Sorgfalt die die G&W Network-Solutions bei der Vertragsabwicklung walten läßt, einen Fehler aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die G&W Network-Solutions nach ihrer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatzware liefern. Dies geschieht vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge. In jedem Fall hat die G&W Network-Solutions ein Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Mängelansprüche des Kunden entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Konstruktions- und Bauvorgaben, Qualität und Menge der bestellten Ware. Sie entstehen auch nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden Instandsetzungen oder Änderungen vom Kunden oder einem Dritten unsachgemäß vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Für Schäden haftet der Auftraggeber nach folgenden Bestimmungen: für eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit dem Auftraggeber weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet der Auftraggeber nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Auftraggeber nur, wenn ein Schaden durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich anerkannter oder rechtkräftig festgestellter Ansprüche.

7. Eigentumsvorhalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der G&W Network-Solutions. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen besteht an den Waren, auch soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden handelt, ein Zurückbehaltungsrecht.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, ohne daß die G&W Network-Solutions sich stets ausdrücklich darauf berufen muß.
Die G&W Network-Solutions ist außerdem berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Ebenso hat der Kunde die G&W Network-Solutions unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Erstattet der Dritte der G&W Network-Solutions nicht die Kosten einer außergerichtlichen Geltendmachung der Eigentumsrechte oder die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO, so haftet der Kunde der G&W Network-Solutions für den entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Sache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Sache tritt der Kunde in Höhe des mit der G&W Network-Solutions vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) schon jetzt an die G&W Network-Solutions ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache verarbeitet worden ist.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das Recht der G&W Network-Solutions, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die G&W Network-Solutions macht von diesem Recht so lange keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der G&W Network-Solutions nachkommt, d.h. sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Sollte der Kunde die Sache umbilden oder be- und verarbeiten so geschieht dies stets namens und im Auftrag für uns. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich in diesem Fall an der umgebildeten Sache fort.
Sollte die Sache mit anderen, der G&W Network Solutions nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt werden, erwirbt die G&W Network-Solutions das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Sofern die durch Vermischung entstandene Sache als Hauptsache des Kunden anzusehen ist, überträgt der Kunde der G&W Network-Solutions das anteilmäßige Miteigentum und verwahrt dies für die G&W Network-Solutions.
Zur Sicherung der Forderungen der G&W Network-Solutions tritt der Kunde auch solche Forderungen an die G&W Network-Solutions ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die G&W Network-Solutions nimmt die Abtretung des Kunden schon jetzt an.
Im Gegenzug verpflichtet sich die G&W Network-Solutions, die Sicherheiten freizugeben, wenn der Besteller dies verlangt und ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
8. Datenschutz
Die Parteien werden Geschäftsgeheimnisse und geschäftliche Vorgänge der anderen Vertragspartei, die sie bei der Durchführung eines Vertrages erfahren, respektieren und nicht an Dritte weiterleiten. Ist es ausnahmsweise erforderlich, Kundendaten für die Fehlerbehebung an Dritte weiterzuleiten, werden sich die Parteien vor der Weiterleitung über das notwenige Verfahren verständigen.
Der Kunde wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß seine Daten in maschinenlesbarer Form für die Bearbeitung des Auftrages gespeichert werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärt sich der Kunde mit dieser Regelung einverstanden. Auf § 33 BDSG wird hingewiesen.
9. Schlußbestimmungen
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.
Dieser Vertrag ist abschließend, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformklausel.
Falls einzelne Bestimmungen in den AGB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist Viersen, soweit beide Parteien Kaufleute sind.
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